Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung, zusammen mit einer Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ist inzwischen sehr wichtig geworden. Gerade bei Krankenhausaufenthalten von älteren Menschen wird danach schon regelmäßig gefragt. Die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Erklärungen steigt seit Jahren zusehends. Solche Erklärungen sind aber nicht nur für alte und gebrechliche Menschen notwendig. Stellen Sie sich einmal vor, Sie liegen (z.B. aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls) im Krankenhaus und können für sich gerade keine Entscheidung treffen. Dann darf keiner für Sie entscheiden und der Arzt ist gesetzlich verpflichtet alle auch nur erdenklich möglichen Behandlungen durchzuführen die auch nur eine minimalste Chance von 0,00... Prozent auf Erfolg haben.

Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder haben da grundsätzlich kein Mitspracherecht. Formal genommen darf Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder nicht einmal erfahren, woran Sie erkrankt sind, geschweige denn weiter vom Arzt Informationen erhalten. Der Datenschutz wird bei den Ärzten regelmäßig sehr genau genommen. 
Bzgl. des Ehepartners soll sich dies zwar seit dem 01.01.2023 etwas verändert, aber dann auch nur für maximal 6 Monate und auch nur in besonderen Notfällen. Hier ist zudem noch völlig ungeklärt, wann die Ärzte einen solchen "Notfall" denn als gegeben ansehen oder aus eigenen Haftungsgründen lieber davon absehen hier vorschnell dem Ehepartner Auskünfte zu geben oder ihm/ ihr gar Befugnisse über die Beendigung lebenserhaltener Maßnahmen zu erteilen. Es könnte ja auch schließlich so sein, dass die Eheleute gerade in Trennung leben und der sprichwörtliche Rosenkrieg bevor steht.
Spätestens danach gilt wieder die bisherige Rechtslage, die besagt, dass ohne eine entsprechende nachgewiesene Vollmacht (sog. Patientenverfügung) die auch wirksam ist (hier gibt es spezielle Formerfordernisse und eine langjährige Rechtsprechung zu) keine Auskunft erteilt werden darf und erst recht keine Entscheidungen für den kranken Ehepartner oder die kranken Eltern getroffen werden dürfen.

Ohne eine rechtsgültige Erklärung sind Sie also völlig allein gelassen und mehr oder weniger der Willkür der Ärzte hoffnungslos ausgeliefert. Es hat auch schon Fälle gegeben, da hatte ein Patient bei Bewusstsein gegenüber den Ärzten entsprechende Erklärungen abgegeben, aber die Richter haben dann später gemutmaßt, dass der Patient ja in der Sekunde vor seinem Tod sich dann evtl. umentschieden haben könnte, folglich der Arzt dann doch verpflichtet war den (erlösenden) Tod des Patienten zu verhindern. Wenn der Arzt das dann nicht macht, hat der die Gefahr des Straftatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung und damit auch den Verlust seiner ärztlichen Zulassung. Das alles kann weitgehend verhindert werden, durch eine sog. Patientenverfügung, ggf. ergänzt um eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Diese ist inzwischen auch gesetzlich verankert.

Im Internet finden Sie eine fast unendliche Zahl von Vordrucken, die Sie kostenlos herunterladen und unterschreiben können. Das Problem steckt dann aber im Detail: In den Patientenverfügungen müssen fast immer zwingend auch einige Paragrafen genannt werden zu denen Erklärungen abgegeben werden müssen. Der Arzt oder ggf. auch der Richter fragen sich dann anschließend, ob Sie diese Paragrafen auch gekannt und vollständig, d.h. allumfassend verstanden haben. Spätestens beim Punkt verstehen wird es daher bei dem nicht darauf spezialisierten Juristen oder gar dem juristischen Laien scheitern. Dann steht aber die Unterschrift unter einem Dokument, das der Unterzeichnende nicht verstanden hat, also gar nicht seinen Willen darstellt. Wenn es aber auch nicht seinen Willen darstellt, ist es im Ergebnis vollkommen bedeutungslos.

Die Gefahr, dass die Verwendung des kostenlosen Vordrucks einer Patientenverfügung schlussendlich nur scheinbar eine Rechtssicherheit bringt, ist daher sehr groß und kann nur vermieden werden, wenn Sie sich durch einen entsprechend auch darauf spezialisierten Fachanwalt vorher haben beraten lassen. Gerne erläutere ich Ihnen dann auch den Unterschied zwischen einer Patientenverfügung, einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht.

Einen recht informativen Artikel aus der Rheinischen Post vom 12.08.2016 finden Sie auch hier.

    Besondere Information

    1. Die Westdeutsche Zeitung hat zum Thema der Patientenverfügung einen interessanten Artikel in ihrer Online-Ausgabe vom 13.06.2012 unter http://www.wz-newsline.de/home/ratgeber/gesundheit-ernaehrung/wachkoma-angehoerige-haben-kein-automatisches-mitspracherecht-1.1011846 veröffentlicht. 
    2. Auch die neue Entscheidung des BGH vom 13.12.2018 wird natürlich berücksichtigt.

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